GASTKINDER
Seitdem
das neue Bayerische Kindergartengesetz in Kraft getreten ist, dürfen
Kindergärten nicht mehr ohne weiteres Kinder aufnehmen, deren Wohnsitz
nicht in der sogenannten Trägerkommune/-gemeinde liegt.
Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist die Finanzierungslage.
Eine Kindertagesstätte erhält seit 01.08.2005 an Hand der gebuchten
Betreuungszeiten einen Fördergeldzuschuss je Kind von der jeweiligen
Trägergemeinde. In unserem Falle ist es die Stadt Erlangen. Der Freistaat
Bayern bzw. die Bezirksregierung erstattet wiederum einen Anteil der
geleisteten Fördergeldzahlungen an die Trägerkommune zurück.
Mittlerweile hat es bayernweit eine Reihe von Gerichtsurteilen gegeben.
Es kristallisiert sich immer mehr heraus, dass es Eltern nicht verwehrt
werden darf, eine Einrichtung Ihrer Wahl zu wählen, wenn es keine
vergleichbare Einrichtung z.B. in konfessioneller oder pädagogischer
Ausrichtung vor Ort gibt. Die Zusammenarbeit mit der Stadt Erlangen,
deren kommunalen Einzugsgebieten und vielen Umlandgemeinden ist
ausgesprochen gut. Dennoch gibt es einige Gemeinden, die zunächst von
einer Erstattung der Fördergelder Abstand nehmen.
Wohnen Sie in einer Umlandgemeinde, ist es erforderlich, dass Sie einen
Antrag auf Kostenübernahme der Fördergelder bei Ihrer Sitzgemeinde
stellen. Der Antrag auf die Förderung eines Betreuungsplatzes nach § 23
Abs. 4 BayKiBiG sollte in diesem formlos zu stellenden Antrag
aufgegriffen werden. Dieser Paragraph bezieht sich auf den im
Bundesgesetz verankerten "Wunsch und Wahlrecht der Pädagogik". Bitte
seien Sie im Falle einer ersten Ablehnung äußerst hartnäckig, in vielen
Fällen hat das schlussendlich zum Erfolg geführt. Selbstverständlich
stehen wir Ihnen für Fragen rund um die Antragstellung gerne zur Seite.
Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin und bitten gleichzeitig um
Ihr Verständnis, dass wir nur Kinder aufnehmen können, deren
Wohnort-Gemeinde eine Kostenübernahme schriftlich zugesagt hat.
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